Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeines

marinegrau og wird im nachfolgenden marinegrau genannt.

jedem an marinegrau erteilten auftrag liegen die vorliegenden agbs zugrunde. eine einmalige bestätigung der agbs ist ausreichend und behält ihre gültigkeit auch für folgeaufträge, sofern die agbs nicht geändert werden.

abweichungen aus den agbs erlangen ausschließlich durch schriftliche bestätigung von marinegrau gültigkeit.

sämtliche beträge verstehen sich exkl. gesetzlicher umsatzsteuer.

 

2. Planung

die auftragserteilung hat in jedem fall schriftlich per email an office@marinegrau.com zu erfolgen.

sofern von auftraggeber:in gewünscht, wird von marinegrau eine auftragsbestätigung ausgestellt.

sollten sich seitens des auftraggebers/der auftraggeberin termine oder fristen ändern, behält sich marinegrau vor, nach rücksprache mit dem/der auftraggeber:in einen zuschlag in angemessener höhe zu verlangen.

der/die auftraggeber:in verpflichtet sich, unverzüglich alle zur leistungsdurchführung notwendigen informationen und materialien an marinegrau weiterzugeben.

der/die auftraggeber:in erklärt sich bereit, die kontaktdaten sämtlicher mitwirkenden der produktion an marinegrau zu übermitteln.

der/die auftraggeber:in stellt eine kontaktperson zur verfügung, die für die beantwortung von rückfragen und die abnahme des produkts/der produktion zur verfügung steht.

 

3. Durchführung der Produktion

der/die auftraggeber:in hat für eine bestmögliche vorbereitung aller mitwirkenden am auftrag zu sorgen.

die auswahl technischer arbeitsmittel und die technische gestaltung im allgemeinen des produkts/der produktion obliegt marinegrau und wird im rahmen der vereinbarung mit dem/der auftraggeber:in nach bestem wissen und gewissen durchgeführt. auf wunsch des auftraggebers/der auftraggeberin ist dieser berechtigt, bei der herstellung anwesend zu sein.

den gesellschaftern von marinegrau steht es frei, assistent:innenzu beschäftigen oder sich durch qualifiziertes fachpersonal vertreten zu lassen.

wird bei einem auftrag eine entgeltpauschale vereinbart, so ist ein (1) auf- und abbau inbegriffen. sind weitere auf- und abbauten notwendig, wird ggf. der erneute auf- und abbau gesondert verrechnet.

marinegrau verpflichtet sich zur einhaltung der örtlichen veranstaltungsgesetze. marinegrau behält sich weiterhin vor, nach eigenem ermessen die lautstärke zu begrenzen, sollte ansonsten ein schaden an marinegrau-personal oder anderen personen drohen.

 

4. Lieferung/Korrekturen/Abnahme

die lieferung des produkts, sofern digital möglich, erfolgt als datei (.wav, .mov, …, ddp folder, dcp) zum download. abweichende und branchenunübliche formate sind bei der auftragserteilung bekannt zu geben und werden ggf. gesondert verrechnet. vorabversionen können der einfachheit halber als mp3 versandt werden.

marinegrau verpflichtet sich, bis zum vereinbarten liefertermin ein technisch einwandfreies produkt/eine technisch einwandfreie beschallung zu liefern, sofern keine verzögerungen durch den auftraggeber vorliegen.

wird für einen auftrag eine entgeltpauschale vereinbart ist eine (1) korrekturrunde inbegriffen. der auftraggeber hat jegliche gewünschte änderungen innerhalb von 7 tagen ab zusendung des produkts bekanntzugeben. nach ablauf dieser frist gilt das produkt als abgenommen.

spätere oder weitere korrekturwünsche werden zu einem im vorfeld vereinbarten stundensatz verrechnet, marinegrau ist allerdings nicht verpflichtet, diese durchzuführen.

bei der anlieferung von fehlerhaften daten an marinegrau, verschiebt sich der liefertermin automatisch um die vergangene zeit bis zur korrekten anlieferung, um mindestens aber 7 tage.

die abnahme bedeutet eine billigung der technischen und künstlerischen qualität.

marinegrau haftet nicht für technische oder musikalische mängel, die durch künstler:in oder auftraggeber:in verursacht wurden.

marinegrau haftet nicht für bei der abnahme des werkes unbemerkte mängel (z.b. tippfehler).

marinegrau übernimmt keine haftung für nicht heruntergeladene dateien. eine erneute zusendung von dateien, sofern sich diese noch im archiv von marinegrau befinden, ist gegen ein entgelt von 40€ möglich.

die vom marinegrau erzeugten/gelieferten und/oder bearbeiteten produkte bleiben bis zur vollständigen bezahlung sämtlicher aus der geschäftsbeziehung erwachsenen forderungen gegen den/die auftraggeber:in, einschließlich zinsen und nebenkosten, eigentum von marinegrau. eine weiterveräußerung oder sonstige verfügung durch den/die auftraggeber:in ist während des aufrechten bestandes des eigentumsvorbehaltes ohne schriftliche einwilligung von marinegrau unzulässig und unwirksam.

der/die auftraggeber:in erklärt sich einverstanden, nur daten zu veröffentlichen, die entsprechend zur veröffentlichung gekennzeichnet sind. vorabversionen, footage-material, sowie dokumentationen des work in progress dürfen nur nach schriftlicher und eindeutiger erlaubnis von marinegrau veröffentlicht werden.

marinegrau steht das recht der zurückbehaltung von gegenständen, die der/die auftraggeber:in überlassen hat oder die bei marinegrau lagern bzw. für den/die auftraggeber:in hergestellt wurden so lange zu, bis sämtliche forderungen aus der geschäftsbeziehung mit dem/der auftraggeber:in getilgt sind.

 

5. Kosten

5.1 Anzahlung

bei aufträgen, deren gesamtkosten 2000€ übersteigen, ist eine anzahlung in höhe von 50% zu leisten. bei nicht erfolgter anzahlung steht es marinegrau frei, vom vertrag zurückzutreten.

marinegrau steht es frei, auch bei geringeren gesamtkosten eine anzahlung zu verlangen, wenn bereits im vorfeld kosten anfallen (fahrzeugmiete, equipmentmiete, …).

marinegrau steht es frei, zwischenrechnungen aufzustellen, um schritte in der erstellung des produkts gesondert abzurechnen.

5.2 Bezahlung

sämtliche offenen beträge sind spätestens 10 tage nach dem erhalt der rechnung zu begleichen. bei zahlungsverzug hat der auftraggeber 15 % verzugszinsen pro jahr sowie mahnspesen (10€ pro mahnung) zu leisten.

 

6. Rechte

die klärung etwaiger verwertungsrechte obliegt dem/der auftraggeber:in.

 

7. Haftung Materialien/Gegenstände

marinegrau haftet nicht für eventuelle schäden an originalmaterialien (z.b. tonbändern), wenn deren benützung zur auftragserfüllung unbedingt notwendig ist.

eine haftung für überlassene gegenstände wird nicht übernommen, sofern nicht vorsatz oder grobe fahrlässigkeit vorliegt. diese lagern auf kosten und gefahr des/der auftraggeber:in bei marinegrau. marinegrau ist auch berechtigt, nach rücksprache mit dem/der auftraggeber:in, derartige gegenstände auf kosten des/der auftraggeber:in bei dritten aufbewahren zu lassen.

marinegrau verpflichtet sich, vom kunden in den firmeneigenen räumlichkeiten vergessene gegenstände 2 wochen aufzubewahren.

8. Archivierung 

rohdaten werden von marinegrau mindestens 1 monat nach erfüllung des vertrages aufbewahrt, danach werden sie ohne weitere verständigung gelöscht. eine längere aufbewahrung ist gegen entgelt möglich.

 

9. Meldung/Namensnennung 

marinegrau behält sich vor, in credits oder auf albumcovern genannt zu werden, die art und weise der namensnennung zu bestimmen oder eine namensnennung zu verweigern. in jedem fall ist mit marinegrau rücksprache zu halten.

sofern physische datenträger, die eine leistung von marinegrau enthalten, hergestellt werden, sind fünf (5) exemplare an marinegrau zu senden.

der/die auftraggeber:in verpflichtet sich, gesetzlich vorgeschriebene meldungen an die entsprechenden verwertungsgesellschaften vorzunehmen. sollte diese meldung nicht erfolgen, erklärt sich der/die auftraggeber:in einverstanden, dass diese von marinegrau vorgenommen werden kann.

 

10. Rücktritt vom Vertrag

tritt bei der herstellung des produkts ein umstand ein, der die vertragsmäßige herstellung unmöglich macht, so hat marinegrau nur vorsatz oder grobe fahrlässigkeit zu verantworten. dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger fertigstellung. die unmöglichkeit der herstellung oder nicht rechtzeitiger fertigstellung des produkts, die weder von marinegrau noch vom/von der auftraggeber:in zu vertreten ist, berechtigt den/die auftraggeber:in nur zum rücktritt vom vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten leistungen von marinegrau zu entgelten.

sachmängel, die von marinegrau anerkannt werden, sind von marinegrau zu beseitigen. können diese korrekturen nicht ohne mitwirkung des/der auftraggeber:in durchgeführt werden, kann marinegrau nach fruchtlosem ablauf einer zur vornahme der entsprechenden handlungen gesetzten frist von mindestens zwei wochen den vertrag als erfüllt betrachten. marinegrau ist berechtigt, die beseitigung der mängel solange zu verweigern, bis die zum zeitpunkt der korrektur fälligen zahlungen geleistet worden sind.

mit beidseitigem einverständnis kann der vertrag vorzeitig aufgelöst werden.

 

11. Einwirkung Dritter in das Produkt

jegliche gewährleistung erlischt, wenn der/die auftraggeber:in ohne ausdrückliche schriftliche zustimmung von marinegrau eingriffe in das produkt vornimmt oder durch dritte vornehmen lässt.

 

12. Stornobedingungen 

folgende stornoentgelte werden für mündlich oder schriftlich gebuchte termine verrechnet:

  • bis ein monat vor vereinbartem arbeitsbeginn:___________________25%
  • innerhalb eines monats vor vereinbartem arbeitsbeginn:_____________50%
  • ab 72 stunden vor vereinbartem arbeitsbeginn:___________________75%
  • ab 24 stunden vor vereinbartem arbeitsbeginn oder bei nichterscheinen:___100%

ebenfalls 100% werden fällig, wenn der auftrag durch verschulden des/der auftraggeber:in oder mitwirkender der produktion nicht zum vereinbarten zeitpunkt durchgeführt werden kann. (fehlenden daten, kaputte instrumente, äußere umstände, die eine durchführung unmöglich machen, …).

die stornoentgelte werden bei einer absage aus gründen nachgewiesener erkrankung nur dann nicht verrechnet, wenn die abgesagte aufnahme innerhalb eines monats nachgeholt wird. organisatorische tätigkeiten, um die nachgeholte aufnahme zu ermöglichen, werden zu einem im vorfeld vereinbarten stundensatz verrechnet.

von marinegrau engagierte externe dienstleister:innen werden im fall eines stornos zu 75% verrechnet.

 

13. Gerichtsstand

für rechtsstreitigkeiten aus geschäftsbeziehungen wird als gerichtsstand wien vereinbart.

 

14. Wirksamkeit

ist eine bestimmung des vertrages einschließlich dieser bestimmungen unwirksam, so wird die wirksamkeit der übrigen bestimmungen dadurch nicht berührt.

 

 

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stand september 2019